Zusammenfassung des Urteils JSD 2008 5: andere Verwaltungsbehörden
Die abgewiesenen Asylbewerber haben kein Recht, ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzuleiten, da sie keine Ansprüche darauf haben. Ein Kanton kann jedoch in bestimmten Fällen einer Person, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Beschwerdeführer haben keine Legitimation, die Ablehnung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung anzufechten, da ihnen die Parteistellung im Verfahren abgesprochen wird. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. (d
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2008 5 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 05.11.2008 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Härtefallbewilligung. Anfechtbarkeit eines ablehnenden Entscheides. Artikel 14 AsylG; § 107 Absätze 2d und 3 VRG. Lehnt es das Amt für Migration ab, eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG zu erteilen und bei den Bundesbehörden um die Zustimmung nachzusuchen, einer dem Kanton zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist diese nicht befugt, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auf eine gegen einen solchen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. |
Schlagwörter: | Absatz; Asylbewerber; Erteilung; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Person; Asylgesuches; Verfahren; Bundesamt; Vorinstanz; Unrecht; Einreichung; Wegweisung; Bewilligung; Rechtsanspruch; Schweiz; Zustimmung; Bundesamtes; Asylgesetz; Parteistellung; Urteil; Rüge; Sachentscheid; Behörde; Voraussetzung; Bundesgericht; Erwägungen: |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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